Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung sind betraut:

1. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich , , , 2 und 4, sowie und 6 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich , . Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie der Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich zweiter Satz, , betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.