Vollziehung
. Mit der Vollziehung sind betraut:
1. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich , , , 2 und 4, sowie und 6 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich , . Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich zweiter Satz, , betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
