Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Regulierungskommission

. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 102 Abs. 3 ElWG iVm § 105 Abs. 1 ElWG sowie iVm ;

2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 105 Abs. 2 ElWG sowie ;

3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 160 Abs. 3 Z 2 ElWG sowie gemäß ;

4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 20 ElWG und , die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß iVm ;

6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß iVm ;

7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß ;

8. die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 133 ElWG und .

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:

1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 ElWG sowie und ;

2. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 133 Abs. 2 ElWG;

3. die Erlassung einer Verordnung gemäß .

(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.

(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.