Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 Novellierungsanweisung)

(3) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß den Abs. 1 oder 2 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.