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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 22/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

. Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind als nachgeordnete Dienststellen gemäß zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz)

1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

2. die Burghauptmannschaft Österreich,

3. das Amt der Bundesimmobilien

zuständig.

. Als Personalstellen gemäß sind

1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

2. die Burghauptmannschaft Österreich

zuständig.

. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung sind auch auf bereits anhängige Dienstrechtsverfahren anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 22/2008 · Stammfassungkundgemacht am 23.01.2008

Fassungen ab: 24.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMWA 2008 - DVPV-BMWA 2008

BGBl. II Nr. 22/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.