Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untertagedeponien

. (1) Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die bis 20 und 44; die bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle dürfen außer Asbestabfällen gemäß keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden. Anhang 6 ist anzuwenden.

(2) Für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle gelten die bis 7, 10 und 44; die bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. Anhang 6 ist anzuwenden. Bei der Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat die Behörde unter Anwendung des Anhangs 6 und unter Berücksichtigung des Anhangs 4 Annahmekriterien (insbesondere Abfallarten, erforderlichenfalls Grenzwerte, Anforderungen an die Eingangskontrolle) festzulegen.