Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Untersuchung der Amtsführung

§ 47. Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.