Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausfertigung des Vorschlages

§ 37. (1) Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im § 36 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(2) Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.