Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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SIEBENTER ABSCHNITT

Geschäftsordnung der Personalkommissionen

Einberufung der Sitzungen

§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.

(2) Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten werden.

(3) Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im festgelegten Frist ein.