Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auszahlung von Gebühren

§ 30b. Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.