Interne Formblätter
§ 25. Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Interne Formblätter
§ 25. Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt.