Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Interne Formblätter

§ 25. Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. bleibt unberührt.