Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

ERSTER ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.