. Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der Gewährung von Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind von den Abgabenbehörden mittels Datenleitung direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten durchzuführen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 98/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verordnet:
. Zusätzlich zu Anfragen gemäß sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen.
. Abfragen gemäß und dieser Verordnung sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen ab Veröffentlichung vorzunehmen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 98/2012 · Stammfassungkundgemacht am 29.03.2012
Fassungen ab: 30.03.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Durchführung eines automatisationsunterstützten Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund
BGBl. II Nr. 98/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
