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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 98/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verordnet:

. Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der Gewährung von Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind von den Abgabenbehörden mittels Datenleitung direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten durchzuführen.

. Zusätzlich zu Anfragen gemäß sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen.

. Abfragen gemäß und dieser Verordnung sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen ab Veröffentlichung vorzunehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 98/2012 · Stammfassungkundgemacht am 29.03.2012

Fassungen ab: 30.03.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Durchführung eines automatisationsunterstützten Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

BGBl. II Nr. 98/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.