Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die Beschwerdekommission kann nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten aufheben oder abändern.

(2) Die Bestimmungen des sind sinngemäß anzuwenden.