. (1) Die Beschwerdekommission kann nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten aufheben oder abändern.
(2) Die Bestimmungen des sind sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Beschwerdekommission kann nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten aufheben oder abändern.
(2) Die Bestimmungen des sind sinngemäß anzuwenden.