. Gegen Personen, die offenbar mutwillig Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der Landeshauptmann (die Einspruchskommission), beziehungsweise die Beschwerdekommission eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Gegen Personen, die offenbar mutwillig Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der Landeshauptmann (die Einspruchskommission), beziehungsweise die Beschwerdekommission eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).