. Nach Ablauf der Meldefrist haben die Registrierungsbehörden Abschriften der Meldeblätter an die nach den früheren Wohnsitzen der Meldepflichtigen seit dem 13. März 1938 zuständigen Registrierungsbehörden zu übersenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Nach Ablauf der Meldefrist haben die Registrierungsbehörden Abschriften der Meldeblätter an die nach den früheren Wohnsitzen der Meldepflichtigen seit dem 13. März 1938 zuständigen Registrierungsbehörden zu übersenden.