. Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. III Nr. 80/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen, BGBl. III Nr. 26/1998, in der Fassung des Zusatzprotokolls BGBl. III Nr. 217/2002, wird verordnet:
. Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 80/2005 · Stammfassungkundgemacht am 02.06.2005
Fassungen ab: 03.06.2005
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn
BGBl. III Nr. 80/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
