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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 30/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen (Grenzgängerabkommen), BGBl. III Nr. 83/2005, wird verordnet:

. Über Anträge und über die Entziehung von Zulassung nach dem Grenzgängerabkommen entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.

. Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 1 entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 30/2006 · Stammfassungkundgemacht am 16.02.2006

Fassungen ab: 17.02.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik

BGBl. III Nr. 30/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.