. Anläßlich der Rückstellung sind nicht nur die nach dem 27. April 1945 aufgelaufenen, sondern auch die aus früherer Zeit herrührenden Erträgnisse (entstandenen Guthaben) auszufolgen, soweit sie noch im Inland vorhanden sind. Dies gilt auch für Beträge, die nach dem 27. April 1945 an eine öffentliche Kasse abgeführt wurden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 167/1946
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz) - im folgenden kurz Gesetz genannt - wird einvernehmlich mit den beteiligten Bundesministerien verordnet:
. (1) Wenn der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter des Anspruchswerbers gestellt wird, ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Anspruchswerbers anzugeben und die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(2) Falls der geschädigte Eigentümer verstorben ist, können seine Erben den Anspruch auf Rückerstattung nur dann erheben, wenn ihnen die Verlassenschaft gerichtlich eingeantwortet worden ist. Ist der geschädigte Eigentümer verstorben und wurde die Verlassenschaft noch nicht gerichtlich eingeantwortet, so ist der Antrag vom Verlassenschaftskurator oder demjenigen zu stellen, dem die Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich anvertraut wurde.
(3) In die Hausgemeinschaft im Sinne des , Abs. (2), des Gesetzes war eine Person dann aufgenommen, wenn sie mit dem geschädigten Eigentümer die Wohnung geteilt hat.
(4) Ist der Anspruchswerber eine juristische Person, ist der Antrag von den gesetzlichen oder satzungsmäßig befugten Vertretungsorganen in der zur Fertigung von Verpflichtungserklärungen vorgeschriebenen Form zu zeichnen. Vereine haben bei der Antragstellung ihren ordnungsmäßigen Bestand nachzuweisen.
. (1) Der Rückstellungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden Vermögenschaft,
2. Name und Anschrift des Eigentümers am 13. März 1938, am Tage der Einziehung (des Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.
3. Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller anzuführen, falls dieser an einem der vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.
(2) Zum Nachweis des Anspruches dienliche Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen des Eigentums- und des Lastenstandes ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.
. Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde eingereicht wurde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tag der Einbringung der zuständigen Finanzlandesdirektion [, Abs. (1), und , Abs. (1), des Gesetzes] zur zuständigen Erledigung abzutreten.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 167/1946 · Stammfassung
Fassungen ab: 17.09.1946
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
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