Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Wer den Bestimmungen des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936, im In- oder Ausland zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.