Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.