Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gentechnisch veränderte Organismen nur dann in die Umwelt freigesetzt werden, wenn auf der Grundlage einer förmlichen Prüfung feststeht, dass die Freisetzung ohne Risiken für Mensch und Umwelt erfolgt.