Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Düngemittel

. (1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2. Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;

3. Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;

4. Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;

5. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;

6. bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;

7. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

8. bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;

9. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;

10. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2. Bezeichnung;

3. Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;

4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;

5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.

(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.