Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2

Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

I. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

Schwermetall

g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren

g/ha in einem Zeitraum von einem Jahr

Blei

400

200

Cadmium

10

5

Chrom

600

300

Kupfer *

700

350

Nickel

400

200

Quecksilber

10

5

Zink *

3000

1500

* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.

II. Grenzwerte

1. Schwermetalle

Schwermetall

Einheit

Grenzwert

Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel

Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5

Kultursubstrate

Blei

mg/kg TM

100

100

50

Cadmium

mg/kg TM

3

75 mg/kg P2O5

1

Chrom VI

mg/kg TM

2

2

2

Nickel

mg/kg TM

100

100

70

Quecksilber

mg/kg TM

1

1

0,5

Vanadium

mg/kg TM

-

1500

-

Arsen

mg/kg TM

40

40

40

* ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5

2. Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände

Parameter

Einheit

Grenzwert

16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen

mg/kg TM

6

Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol

mg/kg Produkt

0,5

Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180

mg/kg TM

0,2

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,

7-,8-TCDD

ng TE/kg TM

20

Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Bq/g Produkt

0,5

AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

mg/kg TM

500

Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS)

mg/kg TM

0,1

3. Hygienische Parameter

Escherichia coli O157:H7 (EHEC)

nicht nachweisbar in 50g Probe

Salmonella sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Campylobacter sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Listeria monocytogenes

nicht nachweisbar in 50g Probe 

4. Fremd- und Ballaststoffe

Summe aus Glas, Metall und Kunststoff > 2 mm

0,4 Mass.-%

Kunststoff > 2 mm

0,1 Mass.-%

Metall > 2 mm

0,2 Mass.-%

Glas > 2 mm

0,2 Mass.-%

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän

Produkt

Gehalt

Kennzeichnung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

Chlorid zwischen 2% und 10%

„minderchloridhältig“

Chlorid unter 2%

„chloridarm“

Chlorid unter 0,5%

„chloridfrei“

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger

Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge

Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger

Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge

Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“

IV. Sicherheitskennzeichnungen

– Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen:

i) flüssige Produkte;

ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;

iii) Produkte, die als gefährlich im Sinne des , 9, und und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.

– Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.

– Produkte, die einen Siebdurchgang von > 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen.

– Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen.

– Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.

– Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind.

– Bei Düngemitteln, die elementaren Schwefel enthalten, ist der Sicherheitshinweis: „Darf nicht in Gülle eingerührt werden“ oder ein ähnlicher Hinweis anzugeben.

V. Verbote

Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:

1. Stoffe, die der Gefahrenklasse Keimzell-Mutagenität, (Kategorie 1A, 1B oder 2), der Gefahrenklasse Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2) oder der Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuzuordnen sind;

2. Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;

3. chemisch behandeltes Holz.