(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den , 27 und 28, BGBl. Nr. 474/1990)
. , 27 und 28 DSt (Art. 5) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 23.02.2016 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den , 27 und 28, BGBl. Nr. 474/1990)
. , 27 und 28 DSt (Art. 5) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.