Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 52. Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß , 2, , und durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.