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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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2. Abschnitt

Datenschutzbehörde

Einrichtung

§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß eingerichtet.

(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.