Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 19.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

3. Abschnitt

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Pflichten des Verantwortlichen

§ 46. Der Verantwortliche hat die in und 2 sowie und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.