Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang 5

NACHWEIS ÜBER TAUCHERARBEITEN

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

9. In den , 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.)

Beachte: Hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007.