Geräte mit geringem Risiko
. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung für druckführende Geräte gemäß , 5 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential oder geringen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Häufigkeit von periodischen Kontrollen festlegen.
