Übergangsbestimmungen
. (1) Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den und 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 291/1994 sowie gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2000 gelten als Zeugnisse über die Prüfungen gemäß .
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im und im angeführten Lehrberufen gleichgestellt.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ist dem erfolgreichen Abschluss der im angeführten berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen gleichgestellt.
