Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Besonderer Regelung bleiben vorbehalten:

1. Ansprüche der Dienstnehmer,

2. Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,

3. Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung der Ausübung von Urheber- oder Patentrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder anderer immaterieller Güterrechte,

4. Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.