Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Mit dem Übergang des Vermögens gemäß endet die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, Anlage zu Teil 2 Abschnitt G Z 10.