. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich und , soweit es Belange der Sicherheit betrifft, der Bundesminister für Inneres;
2. hinsichtlich , soweit er die Gesamtrechtsnachfolge und den Geschäftsanteil betrifft, sowie und der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;
4. hinsichtlich , soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich bis 3 und die Bundesregierung;
6. hinsichtlich der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;
7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
