.
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von , Absatz 5 und , Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H.;
b) luxemburgischerseits die Kapitalertragsteuer von 15 v. H. auf Dividenden und ähnliche Erträge aus Aktien und Anteilen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen sowie die Kapitalertragsteuer von 5 v. H. auf Zinsen und sonstige Obligationen.
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in Luxemburg wohnhaften Einkommensempfänder (Anm.: richtig: Einkommensempfänger) zusteht, bezieht sich derzeit auf:
a) 12,7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v. H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (, Absatz 2, lit. a des Abkommens);
b) 2,7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen (, Absatz 2, lit. b des Abkommens);
c) 17,7 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen (, Absätze 1 und 2 des Abkommens).
(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der luxemburgischen Kapitalertragsteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf:
a) 10 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v.H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (, Absatz 2, lit. a des Abkommens);
b) 15 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen (, Absätze 1 und 2 des Abkommens);
c) 5 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus sonstigen Obligationen (, Absätze 1 und 2 des Abkommens).
(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
