Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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LEHRER UND FORSCHER

Vergütungen, die ein Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort vor Einladung in den anderen Vertragsstaat zu Unterrichts- oder Forschungszwecken ansässig war, für diese Tätigkeit erhält, dürfen in diesem Vertragsstaat hinsichtlich eines Zeitraumes nicht besteuert werden, der zwei Jahre nicht übersteigt.