Unter das Abkommen fallende Nachlässe
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Unter das Abkommen fallende Nachlässe
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.