Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat die Steuer von den ihm zur Besteuerung überlassenen Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte Nachlaßvermögen nach den Gesetzen dieses Staates besteuern wäre.