IV. TEIL
Schlußbestimmungen
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das schwedische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. TEIL
Schlußbestimmungen
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das schwedische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.