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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 135/2010

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11.09.2009

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Deutsch, Englisch

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

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Die Mitteilungen gemäß Art. II des Protokolls wurden am 28. Jänner bzw. 19. November 2010 abgegeben; gemäß derselben Bestimmung ist das Protokoll und das Zusatzprotokoll am 19. November 2010 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. April 1969 in London unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen in der Fassung des am 17. November 1977 in London unterzeichneten Protokolls und des am 18. Mai 1993 in London unterzeichneten Protokolls (im Folgenden „Abkommen“ genannt) abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

_____________________

Artikel I

Artikel 28 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

(Anm.: es folgt der Text des Art. 28)

Artikel II

Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. Das Protokoll tritt am Tag der späteren der oben genannten Mitteilungen in Kraft und findet Anwendung auf Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 11. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

ZUSATZPROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 30. April 1969 in London unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen in der Fassung des am 17. November 1977 in London unterzeichneten Protokolls und des am 18. Mai 1993 in London unterzeichneten Protokolls, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden:

Zu Artikel 28:

Es besteht Einvernehmen:

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b. eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c. den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e. den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f. eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab von „voraussichtlich erheblich“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbeten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 11. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 135/2010 · Stammfassungkundgemacht am 10.12.2010

Fassungen ab: 19.11.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Anl. 1

Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 30. April 1969 in London unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen in der Fassung des am 17. November 1977 in London unterzeichneten Protokolls und des am 18. Mai 1993 in London unterzeichneten Protokolls

BGBl. III Nr. 135/2010