Artikel VIII
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels VI sind Gewinne, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, von der Besteuerung im anderen Vertragstaat ausgenommen.
(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen sind japanische Unternehmen in Österreich überdies von der Gewerbesteuer und österreichische Unternehmen in Japan überdies von der „enterprise-tax“ ausgenommen.
Beachte: Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
