Artikel V
Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jeden der Vertragstaaten wird, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt, der ihm nach den Steuergesetzen dieses Vertragstaates zukommt.
Beachte: Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
