Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XXIV

(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Tokio ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf jene Einkünfte anzuwenden, die in den Steuerjahren bezogen werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Beachte: Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).