Artikel XXI
(1) Macht ein Steuerpflichtiger den zuständigen Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er ansässig ist, glaubhaft, daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zum Zweck der Vermeidung einer derartigen Behandlung ins Einvernehmen setzen.
(2) Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens auftreten, können die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten einvernehmlich klären.
Beachte: Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
