Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Im Sinne dieses Abkommens:

a) bedeutet der Begriff „Japan“, wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, alle Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze gelten;

b) bedeutet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;

c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten“ und „der andere Vertragstaat“ Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;

d) bedeutet der Begriff „Steuer“ die japanische Steuer oder die österreichische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;

e) bedeutet der Begriff „zuständige Behörden“ auf seiten Japans den Finanzminister oder seine bevollmächtigten Vertreter und auf seiten Österreichs das Bundesministerium für Finanzen.

Beachte: Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).