Artikel II
Im Sinne dieses Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Japan“, wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, alle Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze gelten;
b) bedeutet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;
c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten“ und „der andere Vertragstaat“ Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;
d) bedeutet der Begriff „Steuer“ die japanische Steuer oder die österreichische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;
e) bedeutet der Begriff „zuständige Behörden“ auf seiten Japans den Finanzminister oder seine bevollmächtigten Vertreter und auf seiten Österreichs das Bundesministerium für Finanzen.
Beachte: Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
