Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVII

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens) dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Liegenschaft befindet. Lizenzgebühren oder andere Beträge, die für den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen bezahlt werden, gelten als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(2) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Beachte: Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).