Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XVI

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels XIII Absatz 2 sind Pensionen, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person bezogen werden, im anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pensionen im Sinne des Artikels XII Absatz 1 und auf Sozialversicherungsrenten, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder von einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus Fonds, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeist werden, oder von den österreichischen Sozialversicherungsträgern gezahlt werden.

Beachte: Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).