MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Beachte: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Indien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
