Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Protokoll tritt am 1. Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner 1994 beginnen.