Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu

(1) Die in den Anlagen I und II enthaltene Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschließend. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen und liechtensteinischerseits die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, werden sich am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und von solchen Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen; vorbehalten bleibt die Verständigung nach .

(4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Begünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

Zu

Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zu den Artikeln 3 und 4 finden auf entsprechend Anwendung.

Zu und 12

Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf den ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlaß oder Erwerb von Todes wegen in diesem Staate der Steuer unterläge.

Zu

(1) Die Einleitung des Verfahrens nach ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach in der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von Steuerrechnungen (Steuerbescheiden) oder durch Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

Zu

Für die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 1955 erhoben werden, sind die Bestimmungen des am 28. Juni 1950 vereinbarten Gegenrechtsverhältnisses zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der einmaligen Abgaben vom Vermögenszuwachs und vom Vermögen anzuwenden.

Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz, den 7. Dezember 1955.