MITGLIEDER VON REGIERUNGSMISSIONEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von Regierungsmissionen und von konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Beachte: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Hongkong plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
